§ 24h SGB V
"Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend."
§ 38 SGB V Haushaltshilfe
Krankenhausbehandlung oder wegen einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken. (§ 23 Abs. 2,) oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden (§ 23 Abs. 4)
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24)
Häusliche Krankenpflege (§ 37)
ambulante Rehabilitation (§ 40)
Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41)
Wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
Im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe unter 13 Jahre ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Der Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, nicht möglich ist zu erledigen. Max vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind unter 13J. lebt oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.
Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen, muss sie die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse
Quellenverzeichniss:
(Gesetze im Internet) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24h.html
(5 Sozialgesetzbuch) https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/38.html
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